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PV-Info 10, Oktober 2019, Seite 16

Keine Beantragung des Arbeitslosengeldes durch den Gläubiger

Andreas Gerhartl

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist (grundsätzlich) pfändbar. Ein Problem entsteht dabei aber, wenn es sich um Ansprüche handelt, die erst geltend gemacht werden müssen. Der Gläubiger ist nämlich nicht dazu berechtigt, den Anspruch anstelle des Schuldners beim AMS geltend zu machen, und zwar auch dann nicht, wenn ihm die Exekutionsbewilligung dieses Recht einräumt ().

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer wurde am entlassen und bekämpfte diese Entlassung. Dem Klagebegehren wurde am in erster Instanz Folge gegeben, wodurch der Arbeitgeber verpflichtet war, das Arbeitsentgelt auszuzahlen. Der dagegen erhobenen Berufung des Arbeitgebers wurde stattgegeben, weshalb dieser die Rückzahlung des geleisteten Arbeitsentgelts forderte.

Zwischenzeitlich bezog der Arbeitnehmer (im Folgenden: „Arbeitsloser“) vom AMS von bis und ab vom AMS Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als Pensionsvorschuss. Im Zeitraum von bis befand er sich dagegen nicht im Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung.

Pfändung und Exekution

Am stand aufgrund einer (die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigenden) OGH-Entscheidung rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis a...

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