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GesRZ 2, April 2011, Seite 126

Verwertungsantrag des Privatgläubigers nach Pfändung eines KEG-Auseinandersetzungsguthabens in Form eines Geschäftsanteils an einer GmbH erfolglos

Georg Eckert

§§ 135, 145, 146 UGB

§§ 331, 333 Abs 1 EO

Der nach §§ 331 ff EO betreibende Privatgläubiger eines Gesellschafters einer KEG (KG) ist nach erfolgter Kündigung und Auflösung der Gesellschaft am von den Gesellschaftern durchzuführenden Liquidationsverfahren noch nicht beteiligt. Er muss das Ergebnis der Liquidation abwarten und kann erst auf die danach dem Verpflichteten zukommenden Vermögenswerte exekutiv zugreifen, es sei denn, die Gesellschafter beschließen – mit Zustimmung des Privatgläubigers – eine andere Verwertung des Gesellschaftsvermögens.

(LGZ Graz 4 R 96/10g; BG Graz-Ost 238 E 3828/09t)

S. 127Der Verpflichtete ist Komplementär einer KEG, welche ihrerseits Kommanditistin einer anderen KEG und Gesellschafterin einer GmbH ist. Der Betreibenden wurde zur Hereinbringung einer Forderung gegen den Verpflichteten die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Anspruchs des Verpflichteten auf dasjenige, das ihm als Gesellschafter der erstgenannten KEG bei der Auseinandersetzung zukommt, bewilligt. Zum Zweck der Verwertung des gepfändeten Vermögensrechts ermächtigte das Erstgericht die Betreibende, dieses Recht des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen, zu diesem Zweck nach ...

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