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PatG | Patentgesetz
Stadler/Koller (Hrsg)

PatG | Patentgesetz

Kommentar | PatV-EG - GMG - SchZG - PAG

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4521-6

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Stadler/Koller (Hrsg) - PatG | Patentgesetz

§ 103 Einspruchsverfahren

Michael Stadler/Andreas Gehring

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs
1
II.
Zustellung und Streitanhängigkeit
2
III.
Gegenschrift und weitere Schriftsätze
3- 6
IV.
Beweisaufnahme
7- 17
V.
Einstellung des Verfahrens
18- 21
VI.
Weitere Parteihandlungen
A.
Änderung der Patentansprüche im Einspruchs-verfahren
22-27
B.
Neues Vorbringen durch den Einsprechenden
28- 31
C.
Zurückziehung des Einspruchs
32- 35
VII.
Mündliche Verhandlung
36- 38
VIII.
Mehrere Einsprüche gegen dasselbe Patent
39- 41
IX.
Vorrang und Unterbrechung
42- 45
X.
Beschleunigtes Verfahren
46, 47

Vorspann

Diese Bestimmung regelt den Ablauf des Einspruchsverfahrens und schreibt zunächst ein schriftliches Verfahren sowie gegebenenfalls eine abschließende mündliche Verhandlung vor. In diesem Zusammenhang werden Details zur Öffentlichkeit des Verfahrens, zur Leitungskompetenz des Vorsitzenden und zur Protokollierung sowie zu Zeugen- und Sachverständigengebühren geregelt.

I. Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs

1

Damit die TA in einem Einspruchsverfahren überhaupt entscheiden kann, muss eine Reihe von Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so ist der Einspruch ohne weiteres Verfahren, insbesondere auch ohne Zustellung an den Patentinhaber, zurückzuweisen. So wird ein Einspruch, der verspätet eingelangt ist oder der sich auf keinen gesetzlichen Einspruchsgrund stützt, in analoger Anwendung des § 113 sofort zurückgewiesen. Liegt ein behebbarer Mangel vor - beispielsweise wenn der Einspruch nicht in der vorgeschriebenen Zahl der Ausfertigungen eingereicht, Druckschriften zitiert, aber nicht beigelegt oder die Zahlung der Einspruchsgebühr nicht nachgewiesen wurde - so wird der Einsprechende nach derzeitiger Praxis unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung aufgefordert. Bleibt diese Aufforderung fruchtlos, so wird der Einspruch ebenfalls zurückgewiesen.

II. Zustellung und Streitanhängigkeit

2

Wird der Einspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, so wird dem im Patentregister eingetragenen Patentinhaber eine Ausfertigung des Einspruchs zugestellt (§ 102 Abs 3). Mit Zustellung des Einspruchs an den Patentinhaber wird das Einspruchsverfahren zweiseitig.

III. Gegenschrift und weitere Schriftsätze

3

Der Patentinhaber kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Einspruchs eine Gegenschrift einreichen. Diese Frist ist zumindest einmal, aus rücksichtswürdigen Gründen mehrfach, verlängerbar, wobei die Praxis idR großzügig ist; eine Fristverlängerung mit Zustimmung des Einsprechenden ist zwar nicht vorgesehen, wird jedoch idR zugelassen. Eine Direktzustellung ist im Einspruchsverfahren mangels ausdrücklicher Anordnung nicht vorgesehen, sodass Eingaben stets in doppelter Ausfertigung beim PA einzureichen sind. Eine Einreichung in doppelter Ausfertigung ist hingegen nicht vorgesehen, wenn die Schriftsätze elektronisch eingereicht werden.

4

Entgegen der älteren hM, die einen einmaligen Schriftwechsel für ausreichend hielt und dem Patentinhaber die Gelegenheit zur letzten Äußerung gab, werden regelmäßig zwei Schriftsätze zugelassen, wobei die Praxis jedoch auch in eindeutigen Fällen von diesem Grundsatz abweicht und auf Grundlage von Einspruch und Gegenschrift entscheidet.

5

Versäumt der Patentinhaber die zweimonatige Frist zur Beantwortung des Einspruchs, so hat dies keine Säumnisfolgen; die TA hat das Verfahren fortzusetzen und in diesem Fall über den zulässigen Einspruch in der Sache zu entscheiden. Auch ist mit der Versäumung der Frist späteres Vorbringen nicht präkludiert. Praktisch kann jedoch das Problem bestehen, dass über den Einspruch zulässigerweise entschieden werden kann, ohne dass der AG eine (weitere) Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.

6

Die Gegenschrift ist jedenfalls dann zuzustellen und der Einsprechende zu weiterem Vorbringen aufzufordern, wenn der Patentinhaber als Reaktion auf den Einspruch die Patentansprüche beschränkt - sei es außerhalb des Einspruchsverfahrens durch Verzicht oder durch einen entsprechenden (Eventual-)Antrag im Einspruchsverfahren selbst - und damit eine neue Sachlage schafft. Dies ist im Hinblick auf das Recht des Einsprechenden auf rechtliches Gehör auch notwendig, zumal eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden ist. Eine Unterlassung einer solchen Zustellung der Gegenschrift vor der Entscheidung stellt daher einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Weiters ist die Gegenschrift auch dann zuzustellen, wenn eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben wird.

IV. Beweisaufnahme

7

Grundsätzlich schreibt Abs 1 die verlässliche Aufklärung des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts vor. Nach welchen Verfahrensvorschriften dies zu erfolgen hat, bleibt jedoch weitestgehend ungeregelt. Es scheint plausibel, einzelne Bestimmungen der nach § 120 Abs 1 im Anfechtungsverfahren anwendbaren §§ 266-383 ZPO auch für das Einspruchsverfahren heranzuziehen, wobei jedoch Vorsicht bei einer generellen Übernahme geboten ist.

8

Im Regelungskonzept des Einspruchsverfahrens ist vorgesehen, dass die Beweisaufnahme grundsätzlich durch den Senat vorzunehmen ist, es sei denn, es ergeben sich hierbei besondere Schwierigkeiten. In einem solchen Fall ist zur effizienteren Durchführung des Verfahrens geboten, dass lediglich ein einziges Mitglied der TA die Beweisaufnahme in einem Vorverfahren unmittelbar vornimmt. Dieses Mitglied (der Referent) hat aufwendige Beweisaufnahmen vorzunehmen und einen Entscheidungsentwurf zu erstellen, in dem die Ergebnisse der Beweisaufnahme behandelt werden (§ 104 Abs 3).

9

Die Beweisaufnahme soll dazu dienen, fristgerecht vorgebrachte Tatsachenbehauptungen zu erhärten, und nicht dazu, den relevanten Stand der Technik erst zutage zu fördern. Das Anbieten eines Zeugenbeweises für rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen ist deshalb auch nach Ablauf der Einspruchsfrist zulässig, wobei jedoch am Maßstab des § 179 ZPO zu beurteilen sein wird, warum das Beweisangebot nicht innerhalb der Einspruchsfrist vorgebracht wurde. Ob Tatsachen, die erst im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt, zB vom Zeugen genannt werden, ohne dass der Einsprechende diese rechtzeitig behauptet hat, im Verfahren berücksichtigt werden, ist nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere der Umstand, dass nichtige Patente nicht aufrechterhalten werden sollten, spricht dafür, dies ins Ermessen des PA zu stellen. Grundsätzlich können Zeugenbeweise aber nur Tatsachen zum Gegenstand haben, die im Einspruch fristgerecht vorgebracht wurden.

10

Der Einsprechende trägt hinsichtlich der für den Einspruch relevanten Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Er muss den vollen Beweis seiner Tatsachenbehauptungen erbringen und nicht bloß deren Wahrscheinlichkeit dartun. Ein Beweis ist jedoch entbehrlich, wenn der maßgebliche Sachverhalt vom Gegner zugestanden wurde oder es sich um offenkundige (notorische, amtsbekannte) Tatsachen im Sinne des § 269 ZPO handelt.

11

Für das Vorliegen eines technischen Effekts der Erfindung trägt grundsätzlich der Patentinhaber die Beweislast, wobei es regelmäßig ausreicht, dass ein bestimmter Effekt iSd § 274 ZPO bescheinigt wird. Wird jedoch der Effekt vom Einsprechenden aufgrund wissenschaftlicher Erwägungen bestritten und gelingt dem Einsprechenden eine diesbezügliche Gegenbescheinigung, so hat der Patentinhaber für den technischen Effekt den vollen Beweis zu erbringen.

12

Wird ein angebotener Zeugenbeweis von der TA nicht aufgenommen, so liegt ein relevanter Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung der Entscheidung im Rechtsmittelweg führt, wenn sich die Nichtfeststellung von behaupteten Tatsachen auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt haben könnte. Fehlt jedoch im Einspruch jegliche Substantiierung für die Relevanz einer Zeugenaussage, sind Anträge auf Zeugenvernehmung zurückzuweisen.

13

Die Beweisaufnahme durch Sachverständige ist im Einspruchsverfahren aufgrund der mit fachtechnischen Mitgliedern besetzten TA idR nicht nötig, da die TA die erforderliche Sachkunde besitzen sollte.

14

Der Vorsitzende oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Senatsmitglied hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern, jedenfalls aber diese von deren Ergebnis, beispielsweise durch Übermittlung eines Protokolls, zu verständigen. Über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll zu führen.

15

Die Vereidigung der Zeugen und eidliche Vernehmung der Parteien scheint im Einspruchsverfahren nach der bislang ergangenen Rsp nicht zulässig zu sein. Insbesondere fehlt - anders als für das Anfechtungsverfahren - die Rechtsgrundlage für die Vereidigung von Zeugen. Falschaussagen sind daher lediglich nach § 289 StGB als falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde strafbar.

16

Die TA trifft „zur möglichst verlässlichen Ermittlung und Aufklärung des wahren Sachverhalts“ die entsprechenden Verfügungen. Daraus ist ersichtlich, dass die TA im Einspruchsverfahren auch berechtigt ist, eigene Nachforschungen zum Parteivorbringen anzustellen bzw dass die TA nicht an das Tatsachenvorbringen der Parteien gebunden ist, auch wenn die Partei zum vollständigen Vortrag gehalten ist.

17

Wenn die vom Einsprechenden angebotenen Beweismittel gewichtige Anzeichen für eine erfolgte Vorveröffentlichung der Erfindung ergeben, kann es im Interesse der Öffentlichkeit zwingend geboten sein, dass die TA weitere Beweise anfordert. Insoweit hielt sich die TA in der Vergangenheit auch für berechtigt, verspätet vorgebrachte oder von ihr selbst bekannt gemachte und in das Verfahren eingeführte Tatsachen im eigenen Ermessen zu berücksichtigen. Tatsachen, die gegen bestimmte Patentansprüche angeführt wurden, können auch zur Beurteilung anderer angefochtener Patentansprüche herangezogen werden. Es soll jedenfalls vermieden werden, dass ein offensichtlich nichtiges Patent aufrechterhalten wird. Sofern unterschiedliche Auffassungen über den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vorliegen, hat die TA die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zu überprüfen und unter freier Würdigung der vorgebrachten Beweise Tatsachen festzustellen und aufgrund dieser Tatsachen einen Beschluss zu fassen. Selbst dann, wenn die Parteien übereinstimmende Tatsachen behaupten, ist die TA zur Prüfung dieser Tatsachen verpflichtet. Die TA kann dabei auch andere ihrer Ansicht nach relevante Tatsachen feststellen und die Feststellung von ihrer Ansicht nach irrelevanten Tatsachen unterlassen.

V. Einstellung des Verfahrens

18

Erlischt das Patent während des Einspruchsverfahrens, ist dieses mit Beschluss einzustellen. Die TA hat vor der Fassung des Einstellungsbeschlusses den Einsprechenden über das Erlöschen zu informieren. Sofern dieser ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat, muss er die hierfür erforderlichen Tatsachen behaupten und bescheinigen.

19

Hinsichtlich der Frage, ob ein Fortsetzungsinteresse besteht und mit welchen Patentansprüchen das Verfahren fortzusetzen ist, sind die Vorschriften über das Anfechtungsverfahren analog anzuwenden, wobei jedoch Verfahrenskosten mangels Ersatzfähigkeit unberücksichtigt bleiben.

20

Für die Bedeutung des Verzichts auf das Patent während des - damals der Erteilung vorgelagerten - Einspruchsverfahrens ist die ältere Rsp zum Einspruchsverfahren vor der PatG-Nov 2004 nur mit Vorsicht anwendbar. Insbesondere ist zu beachten, dass nach der älteren Rechtslage die Zurückziehung der Anmeldung deren Wirkungen rückwirkend beseitigt hat, während der Verzicht auf das erteilte Patent lediglich zum Erlöschen des Patents für die Zukunft führt. Entgegen der älteren Rechtslage kann also ein Einspruchsverfahren gegen ein erloschenes Patent bei Vorlage eines rechtlichen Interesses eingeleitet bzw ein anhängiges Einspruchsverfahren bei Erlöschen des Patents fortgesetzt werden.

21

In allen Fällen des Erlöschens wird der Einstellungsbeschluss unabhängig davon getroffen, ob der Einspruch dem Patentinhaber zum Zeitpunkt des Erlöschens bereits zugestellt wurde oder nicht. Voraussetzung für eine Einstellung des Einspruchsverfahrens ist es jedenfalls, dass der Einspruch zulässig ist und noch nicht über den Einspruch entschieden wurde. 

VI. Weitere Parteihandlungen

A. Änderung der Patentansprüche im Einspruchsverfahren

22

Dem Patentinhaber steht es frei, während des Einspruchsverfahrens geänderte Patentansprüche vorzulegen. Zu den Einzelheiten der Form sowie der prozessualen Behandlung von Änderungen von Patentansprüchen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Nichtigkeitsverfahren verwiesen.

23-27

(entfallen)

B. Neues Vorbringen durch den Einsprechenden

28

Anders als die ältere Rsp verbietet das OLG Wien dem Einsprechenden weiteres Vorbringen nach dem Einspruchsschriftsatz nicht schlechthin. Die ältere strenge Rsp, die späteres Vorbringen ohne Prüfung des Grunds für die Verspätung präkludiert, ist daher nicht mehr anwendbar.

29

So wird dem Einsprechenden späteres Vorbringen dann möglich sein, wenn der Patentinhaber die Patentansprüche in einer Weise ändert oder Eventualanträge vorbringt, die für den Einsprechenden nicht vorhersehbar waren, beispielsweise, wenn in die Patentansprüche Merkmale aus der Beschreibung aufgenommen werden. In einem solchen Fall müssen dem Einsprechenden zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs alle Einwendungen zustehen, die ihm im Rahmen des Einspruchsverfahrens zur Verfügung stehen, sowie auch der Einwand der Erweiterung des Schutzbereichs und der mangelnden Klarheit. Dem Einsprechenden muss Gelegenheit gegeben werden, zu den geänderten Patentansprüchen vorzutragen.

30

Darüber hinaus sollte uE ein späteres Vorbringen nach Einreichung des Einspruchsschriftsatzes auch dann möglich sein, wenn der Einsprechende nicht in Verschleppungsabsicht handelt und das Verfahren durch die Behandlung des späteren Vorbringens nicht erheblich verzögert wird. Der TA wird diesbezüglich ein Ermessen eingeräumt, das sich am Grundsatz eines fairen Verfahrens zu orientieren hat. Grundsätzlich sollten bei den Abwägungen neben dem Verschulden des Vorbringenden auch die Relevanz der Dokumente und der Grad der Verspätung abgewogen werden.

31

Im Hinblick auf das Neuerungsverbot betont das OLG Wien, dass das rechtliche Gehör des Einsprechenden auch dann zu wahren ist, wenn in zweiter Instanz erstmals hilfsweise neue Patentansprüche vorgelegt werden. In einem solchen (bislang noch nicht entschiedenen) Fall wird das OLG Wien entweder das neue Vorbringen entgegen dem Neuerungsverbot verwerten oder das Verfahren an das PA zurückverweisen, was jedoch einem schnellen Verfahren entgegensteht. Darüber hinaus entstünde auf diese Weise dem Patentinhaber eine Möglichkeit, durch immer neue Patentansprüche das Verfahren zu verzögern.

C. Zurückziehung des Einspruchs

32

Zieht der Einsprechende seinen Einspruch zurück, so nimmt die TA die Zurückziehung des Einspruchs deklarativ zur Kenntnis und beendet das Verfahren. In einigen Entscheidungen spricht die TA auch von einer Einstellung des Verfahrens, es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Einstellung, da das beeinspruchte Patent gerade nicht erlischt. Vielmehr besteht mangels Parteiantrags keine Notwendigkeit mehr für eine amtliche Entscheidung.

33

Das Verfahren wird uE in einem solchen Fall analog den Bestimmungen des außerstreitigen Verfahrens bereits durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags beendet. Dieser Umstand wird dem Patentinhaber durch deklarativen Beschluss mitgeteilt.

34

Ob die TA analog zu § 112 Abs 1 berechtigt ist, ein Einspruchsverfahren nach Rückziehung des Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt und wird unterschiedlich beurteilt. Für die Möglichkeit zur Fortsetzung spricht, dass keine offensichtlich nichtigen Patente aufrechterhalten werden sollen. In Ausnahmefällen soll es möglich sein, dass das Einspruchsverfahren von Amts wegen in der Sache fortgesetzt werden kann. Jedenfalls darf ein Einspruchsverfahren auch nur in dem Anfechtungsumfang fortgeführt werden, als ein Parteiantrag (Einspruch) vorgelegen hat. Vereinzelt wurde vorgeschlagen, im Einspruchsverfahren zutage getretene Tatsachen, die wegen Zurückziehung eines Einspruchs nicht berücksichtigt werden konnten, im Patentregister und in der Patentschrift ersichtlich zu machen, wofür jedoch ebenfalls die gesetzliche Grundlage fehlt.

35

Im Rekursverfahren kann der Einspruch als verfahrenseinleitender Antrag nur unter Anspruchsverzicht oder mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Welche Bindungswirkungen ein derartiger Verzicht entfaltet, musste bislang noch nicht entschieden werden. Es wird jedoch davon auszugehen sein, dass die Zurückziehung des Einspruchs unter Anspruchsverzicht auch zur Zurückweisung eines nachträglich von derselben Partei eingelegten Nichtigkeitsantrags führt, sofern der Streitgegenstand identisch ist.

VII. Mündliche Verhandlung

36

Der Vorsitzende der TA kann auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anberaumen. Stellt eine der Parteien einen derartigen Antrag, so ist eine gesonderte Verfahrensgebühr zu entrichten, wobei der Antrag nach der Praxis des PA zu begründen ist und das PA trotz Zahlung nicht zur Abhaltung einer Verhandlung verpflichtet ist. Eine mündliche Verhandlung ist abzuhalten, wenn die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Durchführung eines Augenscheins zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich ist. Im Gegensatz zum Anfechtungsverfahren ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht zwingend und kann entfallen, wenn weder eine der Parteien einen Antrag stellt noch die TA sie für notwendig erachtet.  

37

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, wobei jedoch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, wenn dadurch ein wichtiges Interesse des Bundes oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einer der Parteien oder eines Zeugen einer Gefährdung ausgesetzt würde. Das GebAG ist anzuwenden, sofern im Rahmen der Durchführung der mündlichen Verhandlung Kosten zB von Dolmetschern und Sachverständigen entstehen. 

38

Eine Verpflichtung zur Anleitung der (vertretenen oder unvertretenen) Partei ist vom Amtsermittlungsgrundsatz nicht umfasst, sodass die TA einen Einsprechenden nicht zur Ergänzung seines unzureichend substantiierten Vorbringens auffordert.

VIII. Mehrere Einsprüche gegen dasselbe Patent

39

Aufgrund der unbeschränkten Aktivlegitimation besteht die Möglichkeit, dass mehrere Personen gegen die Erteilung eines Patents Einspruch einlegen. Jeder Einsprechende hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass über seinen Einspruch jeweils Beschluss gefasst wird. Soweit jedoch ein Patent infolge eines Einspruchs widerrufen wird, brauchen noch anhängige Einsprüche gegen dasselbe Patent nicht (getrennt) entschieden zu werden. Nach der Rechtslage vor der PatG-Nov 2004 konnte die TA in diesem Fall mehrere Einsprüche mit einem einzigen Beschluss auf Erteilung oder Zurückweisung erledigen, der gegenüber allen Beteiligten wirkt. Insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie sowie aufgrund der einheitlichen Wirkung des Patents gegenüber jedermann sollte dieses Grundkonzept auch für das nachgeschaltete Einspruchsverfahren übernommen werden, im vorliegenden Fall sollten die Verfahren verbunden werden. Es würde nämlich einen überflüssigen Verfahrensaufwand bedeuten, einen Patentanspruch, den die TA nach dem Vorbringen eines Einsprechenden widerruft, auch noch nach dem Vorbringen des zweiten Einsprechenden zu prüfen, zumal im Einspruchsverfahren nur eine einzige Fassung von Patentansprüchen aufrechterhalten werden kann.

40

Einspruchsgründe, die in separaten Einsprüchen vorgebracht werden, können nicht in den jeweils anderen Verfahren verwertet werden. Ein von einem ersten Einsprechenden rechtzeitig geltend gemachter Sachverhalt kann nicht von einem zweiten Einsprechenden, der diesen Sachverhalt nicht rechtzeitig vorgebracht hat, nach Ablauf der Einspruchsfrist aufgegriffen werden. Wird einer von mehreren Einsprüchen zurückgezogen, so sind nach der bisherigen Rsp auch die von diesem Einsprechenden vorgebrachten Dokumente nicht mehr zu berücksichtigen; allenfalls können die Argumente in eingeschränktem Umfang amtswegig behandelt werden.

41

Nach der zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren ergangenen Rsp des OLG Wien ist die Verbindung von Verfahren analog § 187 ZPO „ungeachtet des Fehlens einer allgemeinen Verweisungsnorm“ sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz möglich. Diese Rsp sollte aufgrund identer Interessenlagen ebenso für das Einspruchsverfahren zulässig sein, da auch in diesem Fall eine gemeinsame Erledigung mehrerer Anträge hinsichtlich desselben Schutzrechts zu der mit der Verbindung bezweckten Verfahrensvereinfachung führt.

IX. Vorrang und Unterbrechung

42

Ein Einspruchsverfahren hat Vorrang und Unterbrechungswirkung gegenüber Verletzungsverfahren, sofern der Beklagte innerhalb der Frist des § 156 den Einspruch einbringt und die Entscheidung im Einspruchsverfahren für das Verletzungsverfahren präjudiziell ist. Ist ein gerichtliches Verletzungsverfahren unterbrochen, kann der Beklagte anstelle des Nachweises über ein anhängiges Nichtigkeitsverfahren auch den Nachweis erbringen, dass er gegen das Patent einen Einspruch vor dem PA eingelegt hat. 

43

Gegenüber dem Anfechtungsverfahren hat das Einspruchsverfahren Vorrang, sofern dasselbe Patent betroffen ist. Ein anhängiges Anfechtungsverfahren gegen ein im Einspruch verfangenes Patent ist von Amts wegen zu unterbrechen und erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens fortzusetzen, und zwar unabhängig von den angefochtenen Patentansprüchen sowie vorgebrachten Einspruchsgründen und Tatsachenbehauptungen.  

44

Im Gegensatz zum Anfechtungsverfahren ist ein einvernehmliches Ruhen des Verfahrens im Einspruchsverfahren nicht vorgesehen.

45

Ein Einspruchsverfahren wird von Gesetzes wegen unterbrochen, wenn über den Patentinhaber oder den Einsprechenden das Insolvenzverfahren eröffnet wird, und zwar auch dann, wenn nur einer von mehreren Mitinhabern eines Patents insolvent wird. Wird einer von mehreren Einsprechenden gegen dasselbe Patent insolvent, so können die übrigen Einspruchsverfahren weitergeführt werden. 

X. Beschleunigtes Verfahren

46

Ein Einspruchsverfahren, in dem ein Unterbrechungsbeschluss in einem parallelen Patentverletzungsverfahren vorgelegt wurde, ist beschleunigt zu behandeln. Die Regeln des beschleunigten Anfechtungsverfahrens sind im Einspruchsverfahren sinngemäß anzuwenden. 

47

Dem Einsprechenden ist von der Eingangsstelle die Einlegung des Einspruchs unverzüglich nach Einlangen des Einspruchs zu bestätigen. Die Gegenschrift des Patentinhabers ist in diesem Fall innerhalb einer unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen. Wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind - um eine Verfahrensverschleppung zu verhindern - Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt wurden, nur mit Zustimmung des Gegners aufzunehmen. Auch die Frist für die Einreichung eines Rekurses gegen die Entscheidung der TA beträgt im beschleunigten Verfahren nur einen Monat.

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