PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 80 Patentregister, Patentschriften
Literatur: Adler, Civilrechtliche Erörterungen zum Patentregister (1897); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Patentregister | |
II. | Wirkungen von Registereintragungen | |
III. | Patentschriften und Veröffentlichungsschriften | |
IV. | Öffentlichkeit des Registers |
Vorspann
Diese Vorschrift betrifft den Inhalt und die Einsicht in das Patentregister sowie die - nicht im Patentregister enthaltenen - Patentschriften. Die analogen Vorschriften zum Gebrauchsmusterregister finden sich in § 31 GMG.
I. Patentregister
1
Das Patentregister ist ein öffentliches Register, das zur Information der Allgemeinheit über den Rechtsbestand von Patenten sowie über deren Inhaber dient. Das Patentregister ist hinsichtlich seines Aufbaus dem Grundbuch nachgebildet und weist für jedes Patent jeweils eine Einlage auf, die ihrerseits aus drei - auch als Blätter bezeichneten - Teilen besteht, die als Bestandsblatt (A-Blatt), Inhaberblatt (B-Blatt) sowie Lasten- und Anmerkungsblatt (C-Blatt) bezeichnet werden. Die Unterteilung in einzelne Blätter ist jedoch für die Rechtsfolge der Eintragung nicht von Bedeutung.
2
Im Register ist analog § 7 AllgGAG d...