PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 135
Übersicht
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I. Bewilligung der Wiedereinsetzung
1
Die Wiedereinsetzung hat die Wirkung, das bereits eingetretene nachteilige Rechtsfolgen nachträglich außer Kraft treten. Das PA hat das Verfahren in dem Stadium vor dem Eintritt des Rechtsverlusts fortzusetzen.
2
Sofern aufgrund der eingetretenen Säumnis bereits Eintragungen im Register erfolgt sind, so sind diese von Amts wegen rückgängig zu machen, insbesondere ist die Eintragung der Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters sowie ggf die Eintragung des Erlöschens des Patents wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren aus dem Patentregister zu löschen.