PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2025
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§§ 85 bis 86
Literatur: Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Fristauslösende Zustellung | |||
II. | Exkurs: Direktzustellung | |||
III. | Gemeinsamer Zustellbevollmächtigter | |||
IV. | Empfänger | |||
V. | Arten der Zustellung | |||
A. | Physische Zustellung | |||
1. | Zustellung mit Zustellnachweis | |||
2. | Zustellung ohne Zustellnachweis | |||
3. | Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung | |||
B. | Elektronische Zustellung | |||
VI. | Folgen mangelhafter Zustellung | |||
Vorspann
1
Um gegenüber einem Verfahrensbeteiligten wirksam zu werden, insbesondere Fristen auszulösen, müssen Schriftstücke des PA oder der Gerichte dem Verfahrensbeteiligten wirksam zugestellt werden. Für die Zustellung von Schriftstücken des PA ist das ZustG anzuwenden. Die Zustellung von Schriftstücken im Rechtsmittelverfahren vor OLG oder OGH folgt ebenfalls den Vorschriften des ZustG und wird direkt vom OLG vorgenommen.
I. Fristauslösende Zustellung
2
Erst die ordnungsgemäße Zustellung eines amtlichen oder gerichtlichen Schriftstücks setzt den Lauf einer amtlichen oder gesetzlichen Frist in Gang. So wird die (üblicherweise zweimonatige) Frist für die Äußerung auf einen amtlichen Vorbescheid im Anmeldeverfahren erst durch die wirksame Zustel...