PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 2 Anmeldung und Antrag auf Verlängerung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Schutzzertifikatsanmeldung | ||
A. | Zeitpunkt der Anmeldung | ||
B. | Berechtigung zur Anmeldung | ||
C. | Notwendiger Inhalt | ||
D. | Optionaler Inhalt | ||
II. | Antrag auf Verlängerung der Laufzeit | ||
III. | Mängelbehebung | ||
IV. | Rechtsmittel | ||
I. Schutzzertifikatsanmeldung
A. Zeitpunkt der Anmeldung
1
Die Einreichung der Anmeldung eines SPC ist fristgebunden und muss binnen sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen bzw Erteilung des Grundpatents erfolgen, je nachdem welches der genannten Ereignisse später eintritt. Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss das Grundpatent in dem Mitgliedstaat in Kraft sein. Überdies muss eine in diesem Mitgliedstaat gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegen.
2
Bei österreichischen SPCs muss es sich bei der Genehmigung für das Inverkehrbringen um eine Genehmigung für das Inverkehrbringen in Österreich handeln, also eine nationale österreichische Genehmigung oder eine EU-weite Genehmigung. Im Gegensatz dazu ist für die Berechnung der Laufzeit des SPC die erste Genehmigung im EWR bzw der Schweiz heranzuziehen.
3
Es besteht keine völlige Klarheit dahingehend, welcher Zeitpunkt in Bezug a...