PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 20 Freiwillige Teilung
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Analog zur Möglichkeit der Einreichung von Teilanmeldungen zu Patenten nach § 92a PatG erlaubt § 20 die Einreichung von Teilanmeldungen zu Gebrauchsmustern.
Hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen sei auf die diesbezügliche - nahezu wortgleiche - patentrechtliche Bestimmung des § 92a PatG verwiesen. An dieser Stelle werden lediglich die gebrauchsmusterrechtlichen Besonderheiten erwähnt.
I. Teilanmeldung und Umwandlung
1
Basierend auf Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmustern können als Teilanmeldungen lediglich Gebrauchsmusteranmeldungen eingereicht werden. Es ist nicht möglich, eine Patentanmeldung als Teilanmeldung einer Gebrauchsmusteranmeldung oder eines Gebrauchsmusters einzureichen - selbst wenn diese dieselbe Offenbarung aufweisen.
2
Eine Patentanmeldung, die dieselbe Offenbarung wie eine Gebrauchsmusteranmeldung aufweist, kann jedoch durch Einreichung einer Gebrauchsmusterteilanmeldung sowie eine anschließende Umwandlung erreicht werden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die Stamm-Gebrauchsmusteranmeldung zuerst in eine Patentanmeldung umzuwandeln und anschließend ...