PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 5 Vorbenützerrecht
1
Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem § 23 PatG, sodass hier auf die diesbezügliche Kommentierung verwiesen wird.
Abs 1 regelt in Analogie zu § 23 Abs 1 PatG die Voraussetzungen für das Entstehen des Vorbenützerrechts.
2
Abs 2 regelt analog zu § 23 Abs 2 PatG das Recht der Weiterbenutzung, wobei trotz der unterschiedlichen Verwendung der Begriffe „Betrieb“ und „Unternehmen“ keine unterschiedliche Bedeutung intendiert ist. Ebenso sind die Begriffe „Werkstätte“ und „Betriebsstätte“ als synonym bzw gleichwertig anzusehen. Auch wenn mit dieser Begriffswahl nur eine Modernisierung des Sprachgebrauchs intendiert war, würde sich gerade aufgrund des weiteren Unternehmensbegriffs eine Erweiterung des Vorbenützerrechts ergeben, die nicht intendiert war. Die Bestimmung sollte daher aus Gründen der Klarheit mit § 23 PatG vereinheitlicht werden.
3
Abs 3 regelt wortident mit § 23 Abs 3 PatG die Voraussetzungen für die Übertragung des Vorbenützerrechts im Rahmen der Unternehmensrechtsnachfolge. Wie auch in Abs 2 besteht auch in Abs 3 aufgrund der Begriffsmodernisierung ein Bedeutungsunterschied zum Patentrecht, der nicht beabsichtigt war.
4
Abs 4 S 1 regelt das Recht des Vorbenützers auf schriftliche Anerkennung seines Rechts in Analogie ...