PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 14a Einheitliche Wirkung
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes
Artikel 4
Tag des Eintritts der Wirkung
(1) 1Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung wird am Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt durch das EPA in den teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam.
(2) 1Sofern die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents eingetragen wurde und sich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt, ergreifen die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass am Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt die Wirkung des Europäischen Patents als nationales Patent auf ihrem Hoheitsgebiet als nicht eingetreten gilt.
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Nach ErwG 26 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes sollen Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung ein...