KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - IC‑KV - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 8b Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG
(1) Die Anrechnung von Karenzzeiten im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des Dienstverhältnisses für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach § 23 und 23a AngG ist im folgenden Ausmaß vorzunehmen:
Karenzzeiten für Geburten ab dem werden nach den genannten Gesetzen*) angerechnet.
Für Geburten vor dem mit einem Karenzbeginn ab erfolgt eine Anrechnung bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten.
Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sowie die bereits im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu.
Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.
Für Geburten vor dem mit einem Karenzbeginn bis zum wird die erste Karenz innerhalb des Dienstverhältnisses bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten angerechnet.
(2) Die Anrechnung von Karenzzeiten im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb d...