Hitz/Schrenk
KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Antworten auf die häufigsten KV-Fragen
Stand: 22.01.2025
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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 22.01.2025
Angestellte - IC‑KV - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 8
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§ 8 Freizeit bei Dienstverhinderung
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheit ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaße zu gewähren:
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a) | beim Tode des/der Ehegatten/Ehegattin oder des/der eingetragenen Partners/in | 3 Arbeitstage |
b) | beim Tode des/der Lebensgefährten/Lebensgefährtin, wenn er/sie mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage |
c) | beim Tod eines Elternteiles | 3 Arbeitstage |
d) | beim Tod eines Kindes | 2 Arbeitstage |
e) | beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern | 1 Arbeitstag |
f) | bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Arbeitstage |
g) | bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushalts | 2 Arbeitstage |
h) | bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern | 1 Arbeitstag |
i) | bei Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag |
j) | die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes bzw. Zahnarztes, ... |