KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Sozialwirtschaft Österreich - Karenz (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 17 Karenz
1) Anschlusskarenz
a) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Karenz gem MSchG bzw. gem VKG Anspruch auf eine Anschlusskarenz unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn der Anschlusskarenz geltend zu machen. Die in Anschlusskarenz befindliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Anschlusskarenz mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Anschlusskarenz fortgesetzt wird.
(Abs. 1 lit. a idF ab )
b) Wird Anschlusskarenz nach lit a) in Anspruch genommen, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt. MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung etc.).
2) Pflegekarenz
a) Arbeitnehmerinnen gebührt zur Pflege von nahen Angehörigen eine Freistellung ohne Entgeltanspruch bis zu einer Maximaldauer von 12 Monaten und einer Mindestdauer von 2 Monaten, je Pflegekarenzfall (dh je zu betreuendem Angehörigen), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
ein Pflegebedarf zumindest der Stufe 3 im Sinne des BPGG festgestellt wurde
da...