KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
Kommentierung
Karenzzeiten nach dem MSchG bzw. VKG im laufenden Arbeitsverhältnis werden für Karenzen, die seit dem oder später begonnen haben, für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer zur Gänze angerechnet, wenn das Dienstverhältnis drei Jahre gedauert hat, wobei die Zeiten der Elternkarenz selbst mitzuzählen sind.
Wenn für die Dauer der Karenz eine parallele Beschäftigung vereinbart wird, erfolgt keine Anrechnung der parallelen Beschäftigung (keine „Doppelanrechnung“).
Elternkarenzen, die vor dem begonnen haben, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruchs und der Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet, wenn das Dienstverhältnis drei Jahre gedauert hat, wobei auch die Zeiten der Elternkarenz mitzuzählen sind.
Mit ist eine gesetzliche Neuregelung der Anrechnung von Karenzzeiten in Kraft getreten, auf die der KV 2020 nunmehr verweist. Davon betroffen sind Karenzen, die für Geburten seit angetreten werden. Dies...