KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Handel - Sonderzahlungen (gültig seit )
gültig von: bis:
Kommentierung
Der KV regelt einen Anspruch auf Sonderzahlungen in Form einer Weihnachtsremuneration sowie einer Urlaubsbeihilfe. In beiden Fällen gebührt einmal im Kalenderjahr ein Anspruch auf eine Sonderzahlung in der Höhe von 100 % des November-Gehalts bzw. des zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts oder am 30. Juni gebührenden Gehalts.
Unter dem hier erwähnten Gehalt ist nicht der weitere Begriff des Entgelts, sondern das regelmäßige Monatsgehalt zu verstehen. Einzubeziehen sind daher garantierte Mindestprovisionen, fixe Zulagen, aber keine schwankenden Provisionen (OLG Wien 9 Ra 13/04d) oder Umsatzprovisionen (VwGH 2002/08/0095). Weiters nicht zu berücksichtigen sind Überstundenpauschalen oder Entgelte für regelmäßig geleistete Überstunden. Zu beachten ist jedoch, dass regelmäßig geleistete und abgegoltene Mehrarbeitsstunden wiederum einzubeziehen sind (§ 19d Abs. 4 AZG).
Schließlich sind auch Gehaltserhöhungen, die im Monat der Auszahlung der Urlaubsbeihilfe bzw. im November gewährt werden, zu berücksichtigen.
Sowohl bei einem Wechsel des Teilzeitausmaßes als auch beim Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit un...