KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Handel - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
Kommentierung
Der Kollektivvertrag bestimmt den ersten Monat als Probezeit, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Nach Ablauf der Probezeit unterliegt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich den Bestimmungen des § 20 AngG. Allerdings schränkt der KV die Kündigungstermine des Arbeitgebers ein: Hat das Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als 5 Jahre gedauert, ist die Arbeitgeber-Kündigung nur mehr zum Ende des Kalenderquartals möglich. Eine Kündigung zum 15./Letzten des Monats ist dann kraft KV für den Arbeitgeber ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann - sofern vereinbart - weiterhin zu diesen Terminen kündigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH bezieht sich die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit nach 5 Jahren nur auf Arbeitnehmer, die tatsächlich eine kaufmännische Tätigkeit ausgeübt haben und z. B. nicht auf die Verrichtung höherer nichtkaufmännischer Tätigkeiten oder Kanzleiarbeiten. Auch Angestellte ex contractu, die eigentlich Arbeitertätigkeiten verrichten, fallen nicht unter die Bestimmung des KV.