KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Personenbeförderung mit PKW - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
Kommentierung
Ansprüche des Arbeitnehmers sind zu bestimmten Zeitpunkten fällig. Dieser Zeitpunkt kann durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag bestimmt sein und ist von der Art des Anspruchs abhängig. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit muss der Arbeitnehmer über den entsprechenden Betrag verfügen können.
Wird die Zahlung nicht zeitgerecht geleistet, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch später noch geltend machen, allerdings sind Verfalls- oder Verjährungsfristen zu beachten.
Der Kollektivvertrag regelt nachfolgende Verfallsfristen und Sonderbestimmungen:
Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben (also schriftlich) geltend zu machen.
Macht der Arbeitnehmer nicht innerhalb dieser Fristen seinen Anspruch geltend, tritt der Verfall ein -der Anspruch ist somit nicht mehr durchsetzbar. Wird jedoch eine rechtzeitige Forderung gestellt, kann der Arbeitnehmer (bei weiterer Nichtleistung des Arbeitgebers) binnen dreijähriger Verjährungsfrist die offenen Zahlungen gerichtlich einklagen.
Aufgrund der Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrags kann eine Verfallsfrist nur zu laufen beginnen, wenn eine Lohnabrechnung ausgefolgt wurde. Ist der Auszahlungstag für den Lohn mit Ende des Monats vereinbart und erhält der Arbeitnehmer eine diesbezügliche Lohnabrechnung, beginnt die Verfallsfrist mit dem Folgetag zu laufen und endet nach drei Monaten.