KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Handel - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
XIV. Kündigung
1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat kann das Arbeitsverhältnis täglich gelöst werden (Probemonat).
2. Für Arbeitgeber:innenkündigungen, gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeber:in unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
3. Die Arbeitnehmer:in kann ihr Arbeitsverhältnis mit jedem Fünfzehnten oder dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.
4. Die Arbeitnehmer:in hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das über Dauer und Art der Beschäftigung Auskunft gibt.
Kommentierung
Unter der Rubrik „Allgemeine Informationen zu Kollektivverträgen und Übersichtstabellen“ finden Sie
Allgemeine Informationen zur Angleichung der Kündigungsbestimmungen ( https://www.lindedigital.at/#id:db-koko_kv-allginfo_kuendigungsbestimmungentext )
und eine
Übersichtstabelle zu den gängigsten Arbeiterkollektivverträgen ( https://www.lindedigital.at/#id:db-koko_kv-allginfo...