KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Kleintransportgewerbe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel XI - Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung
1. Für die Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
2. Nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Monaten hat der Dienstnehmer bei Eintritt eines der nachstehend aufgezählten Verhinderungsgründe Anspruch auf Freistellung von der Arbeit im nachstehenden Umfang und auf Fortzahlung des Lohnes:
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a) | bei eigener Eheschließung | 2 Tage |
b) | bei Niederkunft der Ehegattin oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin | 2 Tage |
c) | bei Tod des Ehegatten oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten | 2 Tage |
d) | Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der eigenen Kinder | 2 Tage |
e) | bei Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar | 2 Tage |
f) | Teilnahme an der Beerdigung von Geschwistern und Großeltern | 1 Tag |
g) | Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister und Eltern | 1 Tag |
h) | für den ersten Volksschultag eines Kindes (leibliches Kind oder Stief-, Pflege-... |