KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
XIX. Gehaltsordnung (Auszug)
1. (nicht angezeigt)
2. Gehaltstabellen
2.1. Allgemeines zu den Gehaltstabellen
2.1.1. Gemäß Art. IIIa Z 1 findet die Gehaltstabelle b) auf Dienstverhältnisse mit durchrechenbarer Arbeitszeit Anwendung.
2.1.2. Für Karenzen nach dem nach MSchG sowie VKG bei Geburten des Kindes vor dem gilt: Zeiten von im aktuellen Angestelltenverhältnis in Anspruch genommenen gesetzlichen Elternkarenzen, sind im Ausmaß von 12 Monaten für eine Vorrückung in das nächsthöhere Berufsjahr bzw. in die nächsthöhere Beschäftigungsgruppe anzurechnen.
Für diese gesetzlichen Elternkarenzen werden weiters 12 Monate auf die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), das Urlaubsausmaß sowie auf das Jubiläumsgeld/Anerkennungszulage gem. Pkt. IX Z 1 angerechnet. Im aktuellen Angestelltenverhältnis eingegangene Beschäftigungsverhältnisse neben gesetzlichen Elternkarenzen werden darüber hinaus zur Hälfte angerechnet.
Für Karenzen nach dem nach MSchG sowie VKG bei Geburten des Kindes ab dem richtet sich die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Die...