KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Angestellte - Gewerbe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 8 Freizeit bei Dienstverhinderung
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
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a) | beim Tod des/der Ehegatten/Ehegattin oder des/der
eingetragenen Partners/in | 3
Arbeitstage |
b) | beim Tod des/der Lebensgefährten/Lebensgefährtin,
wenn er/sie mit dem Angestellten im gemeinsamen
Haushalt lebte | 3
Arbeitstage |
c) | beim Tod eines Elternteiles | 3
Arbeitstage |
d) | beim Tod eines Kindes | 2
... |