KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Gewerbe - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 9 Kündigungstermine
(1) Für Dienstverhältnisse die ab begründet werden, kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen so gelöst werden, dass die Kündigungsfrist am fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endet, sofern nichts Abweichendes im Dienstvertrag geregelt wird.
(2) Für Dienstverhältnisse, die ab begründet werden, kann das Dienstverhältnis durch den Dienstnehmer, sofern die Kündigungsfrist durch Vereinbarung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgedehnt wurde, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch vorgängige Kündigung so gelöst werden, dass die Kündigungsfrist am fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endet.
Kommentierung
Der KV hat mit Wirkung eine Neuregelung zur Frage der Kündigung des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Vorab ist festzuhalten, dass eine Anwendbarkeit der Kündigungsbestimmungen nur für jene Arbeitsverhältnisse gegeben ist, die seit neu begründet wurden.
In diesen Fällen können - auch ohne separate Vereinbarung im Arbeitsvertrag - sowo...