KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Arbeiter - Güterbeförderungsgewerbe - Normalarbeitszeit (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel V - Normalarbeitszeit, Ruhepausen
1. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
2. Die Normalarbeitszeit soll nicht vor 5 Uhr beginnen und soll um 20 Uhr, an Samstagen um 15 Uhr, beendet sein. Ausgenommen sind Dienstnehmer in Schichtbetrieben mit anderen Einsatzzeiten.
3. Während der Normalarbeitszeit gebührt spätestens nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine unbezahlte Ruhepause von einer Stunde.
Alle anderen Unterbrechungen der Arbeitszeit sind unzulässig, ausgenommen Unterbrechungen gemäß Artikel VI a Ziffer 8 b.
4. Für jede am 24. Dezember und 31. Dezember nach 12 Uhr geleistete Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 % des Normalstundenlohnes.