KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 19.08.2024
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Arbeiter - Güterbeförderungsgewerbe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel IX - Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
1. Für die Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Für alle sonstigen Dienstverhinderungen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von mindestens vier Wochen hat der Dienstnehmer bei Eintritt eines der nachstehend aufgezählten sonstigen Dienstverhinderungsgründe Anspruch auf Freistellung von der Arbeit im nachstehenden Umfang und auf Fortzahlung des Lohnes:
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a) | bei
eigener Eheschließung: | 3 Tage |
b) | bei
... |