KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 19.08.2024
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Angestellte - Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel VI Mehrarbeitsleistung - Sonn- und Feiertagsarbeit
1. Grundsätzlich ist jede über die Normalarbeitszeit bzw. über die im Artikel V festgesetzte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung als Überstundenarbeit zu werten und als solche besonders zu entlohnen, sofern sie über Anordnung des Dienstgebers oder seines Bevollmächtigten geleistet wird.
2. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/165 des Bruttomonatsgehalts.
Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent des vereinbarten Grundstundenlohnes.
Überstunden in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr (Nachtüberstunden) sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent des ...