KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - IT‑KV - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 15 Tätigkeitsfamilien, Vorrückungsstufen und Mindestgrundgehälter
I. Allgemeine Bedingungen:
(1)-(11) (nicht abgedruckt)
(12) Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen (Karenzurlaub) im Sinn des MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und 14b AVRAG), die nach dem beginnen, werden ab dem im Ausmaß von insgesamt höchstens 22 Monaten auf die Berechnung des Urlaubsausmaßes, der Kündigungsfristen, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) sowie der Vorrückung angerechnet.
Karenzzeiten, die bereits vor dem im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 22 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.
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