KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Sozialwirtschaft Österreich - Karenz (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 17 Karenz
1) Anschlusskarenz
a) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Karenz gem. MSchG bzw. gem. VKG, frühestens aber nach Ablauf des 23. bzw. 24. Lebensmonats des Kindes, Anspruch auf eine Anschlusskarenz unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn der Anschlusskarenz geltend zu machen. Die in Anschlusskarenz befindliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Anschlusskarenz mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Anschlusskarenz fortgesetzt wird.
b) Wird Anschlusskarenz nach lit. a) in Anspruch genommen, so gelten da...