KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Sozialwirtschaft Österreich - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
1) Ist eine Arbeitnehmerin durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, gilt für Angestellte § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz und für Arbeiter § 1154b ABGB; insbesondere gebührt Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß:
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a)
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bei eigener Eheschließung
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3 Arbeitstage
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b)
... |