KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Bauindustrie und Baugewerbe - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 4 Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- Nacht- und Schichtarbeit
1. Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist der Stundenlohn*), bei Wochenlohnempfängern der 39. Teil des Wochenlohnes ohne Mehrstundenpauschale.
2. Zulagen nach § 6 werden bei der Errechnung der Zuschläge nicht berücksichtigt.
3. Es werden, ausgenommen für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten gemäß § 3/2 und für Arbeiten gemäß § 2/5 a) und b), folgende Zuschläge geleistet:
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a) | Für Überstunden in der Zeit von 5 bis 20 Uhr sowie für Mehrarbeit | 50 % | |
b) | für Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr | 100 % | |
c) | für Schichtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr | 50 % | |
für Überstunden im Anschluss an die Nachtschichtarbeit (22 Uhr bis 6 Uhr) | 100 % | ||
d) | für Arbeitsstunden (mit Ausnahme von Überstunden und Schichtarbeit) in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr | 50 % | |
Wenn im Anschluss an diese Arbeitsstunden ab 5 Uhr Überstunden geleistet werden, sind diese mit einem Zuschlag von 100 % zu bezahlen. | |||
e) | für Sonntagsarbeit | 100 % | |
f) | für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden, | ||
aa) | we... |