KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Bauindustrie und Baugewerbe - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
14. Zeiten einer Elternkarenz werden bei dienstzeitabhängigen Rechtsansprüchen bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet. Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sind dabei bereits berücksichtigt und stehen nicht zusätzlich zu.
Kommentierung
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 15f Abs. 1 MSchG bzw. § 7c VKG regelt der Kollektivvertrag seit die Anrechnung von Karenzzeiten (Elternkarenz) für dienstzeitabhängige Ansprüche bis zum Höchstausmaß von insgesamt 24 Monaten. Die sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche sind damit bereits berücksichtigt und stehen nicht zusätzlich zu.
Erfasst sind auch jene Karenzen, die vor dem begonnen haben und nicht - wie in vielen Kollektivverträgen üblich - Karenzen für Geburten ab .
Achtung: Mit ist eine gesetzliche Neuregelung der Anrechnung von Karenzzeiten in Kraft getreten. Davon betroffen sind Karenzen, die für Geburten ab angetreten werden. Diese sind in vollem Ausmaß für dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen, somit für sämtliche Ansprüche aus dem Gesetz (Kündigungsfrist, Ausmaß der Entgeltfortzahlung, „6. Ur...