KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Angestellte - Baugewerbe und Bauindustrie - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 7 Aufzahlungen für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit
1. Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, die über die kollektivvertragliche wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 bis 4) sowie Mehrarbeit gemäß § 6a Ziffer 5 hinausgehen. Sie sind nur in Fällen dringender Notwendigkeit zulässig. Nicht witterungsbedingte Einarbeitungsstunden sind keine Überstunden.
2. Die Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % zu entlohnen.
3. Arbeiten, die in die Zeit von 20 bis 5 Uhr fallen, und Arbeiten an Sonntagen - ausgenommen Schichtarbeit - sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen.
4. Fäl...