KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Baugewerbe und Bauindustrie - Sonderzahlungen (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 12 Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss (13. und 14. Gehalt)
1. Allen Angestellten ist zwischen dem 1. und 15. Dezember eines jeden Jahres ein Weihnachtsgeld als 13. Monatsgehalt in Höhe des Novembergehaltes auszuzahlen.
2. Allen Angestellten gebührt - neben dem 13. Monatsgehalt - einmal in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss als 14. Monatsgehalt in Höhe des im Monat der Auszahlung gebührenden Monatsgehaltes.
3. Den während des Kalenderjahres ein- und austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil des 13. bzw. 14. Monatsgehaltes entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.
4. Lehrlingen gebührt analog den Bestimmungen der Absätze (1) bis (3) als Weihnachtsgeld bzw. Urlaubszuschuss die Lehrlingsentschädigung.
5. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des gesetzlichen Urlaubes in den Monaten Mai bis September, spätestens am 30. September eines jeden Jahres, auszubezahlen. Angestellten, die nach dem 30. September eintreten, ist der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für dieses Kalenderjahr gemeinsam mit dem gebührenden Weihnachtsgeld auszuz...