KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
XVI. Entgelt bei Arbeitsverhinderung*)
*) Siehe Anhang VII
(EFZG, BGBl. 1974/399 i.d.Fg. ARÄG, BGBl. I 2000/44; Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG; § 1154b, 1155 ABGB)
§ 2 (1) EFZG sieht derzeit nachstehende Anspruchsdauer vor:
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Dauer des Arbeitsverhältnisses | bei Krankheit (Unglücksfall) pro Arbeitsjahr |
ab Beginn des Arbeitsverhältnisses | 6 Wochen |
ab 5 Jahren | 8 Wochen |
ab 15 Jahren | 10 Wochen |
ab 25 Jahren | 12 Wochen |
volles Entgelt, durch jeweils weitere 4 Wochen halbes Entgelt.
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bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit | |
ab Eintritt | 8 Wochen |
ab 15 Jahren | 10 Wochen |
Entgeltanspruch bei Erkrankung
1. Ist die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Folge eines von einem Dritten schuldhaft verursachten Unfalles, der kein Arbeitsunfall ist, erhält der Arbeitnehmer Krankenentgelt im Sinne dieses Kollektivvertrages als Vorschuss, der zurückzuzahlen ist, wenn dem Arbeitnehmer vom Dritten Schadenersatz geleistet wird. Kommt es nur zu einer teilweisen Erfüllung der Schadenersatzansprüche, hat der Arbeitnehmer diesen Vorschuss ant...