KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Arbeiter - Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
XVI. Entgelt bei Arbeitsverhinderung*)
*) Siehe Anhang VII
(EFZG, BGBl. 1974/399 i.d.Fg. ARÄG, BGBl. I 2000/44; Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG; §§ 1154b, 1155 ABGB)
§ 2 (1) EFZG sieht derzeit nachstehende Anspruchsdauer vor:
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Dauer des Arbeitsverhältnisses
|
bei Krankheit (Unglücksfall) pro
Arbeitsjahr
|
ab Beginn des
Arbeitsverhältnisses
... |