KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 9a Kündigung bei lang dauernder Krankheit
Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbart und erfolgt eine Kündigung bei lang dauernder Krankheit erst zwei Wochen nach Ablauf der Fristen gemäß § 8 Abs. 1 AngG, so gilt die Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats als vereinbart.
§ 9e Kündigungstermine
Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum Quartalsende oder zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbart, so gilt die Kündigung zum Letzten eines Kalendermonats als vereinbart. Dies gilt für Dienstverhältnisse, die ab neu begründet werden.
(Gilt ab )
Kommentierung
Für nach dem neu begründete Dienstverhältnisse regelt der Kollektivvertrag - vorbehaltlich anderslautender Ver...