KomKo – Kommentierte Kollektivverträge
2024
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Angestellte – Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe – persönliche Dienstverhinderung – Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 8 Freizeit bei Dienstverhinderung
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
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a) | beim Tode des (der) Ehegatten(-gattin) oder des (der) eingetragenen Partners (Partnerin) | 3 Arbeitstage |
b) | beim Tode des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage |
c) | beim Tode eines Elternteiles | 3 Arbeitstage |
d) | beim Tode eines Kindes. Bei Stief- oder Adoptivkindern nur, sofern sie mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebten | 3 Arbeitstage |
e) | beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern | 1 Arbeitstag |
f) | bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Arbeitstage |
g) | bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushalts | 2 Arbeitstage |
h) | bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern | 1 Arbeitstag |
i) | bei Niederkunft der Ehefrau bzw. der Le... |