KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 19.08.2024
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Arbeiter - Gastronomie/Hotellerie - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
17. Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
A) Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz:
Für Ansprüche des Arbeitnehmers im Falle der Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I 100/2018. Bei Garantielöhnern ist das fortzuzahlende Entgelt unter Berücksichtigung des § 2 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG aus dem Entgelt der letzten drei Monate zu berechnen. Für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes sind nur Arbeitstage oder sonstige Tage mit vollem Entgeltanspruch heranzuziehen. Falls die Dienstzeit weniger als drei Kalendermonat...