KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Gastronomie/Hotellerie - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
17. Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
A) Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz:
Für Ansprüche des Arbeitnehmers im Falle der Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I 100/2018. Bei Garantielöhnern ist das fortzuzahlende Entgelt unter Berücksichtigung des § 2 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG aus dem Entgelt der letzten drei Monate zu berechnen. Für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes sind nur Arbeitstage oder sonstige Tage mit vollem Entgeltanspruch heranzuziehen. Falls die Dienstzeit weniger als drei Kalendermonate beträgt, ist eine gleichartige Berechnung für zwei Kalendermonate bzw. einen Kalendermonat oder für die Dauer von zwei Wochen anzustellen.
B) Aus sonstigen Gründen:
Arbeitnehmer haben bei Arbeitsverhinderung Anspruch auf den vollen Lohn, insbesondere in folgenden Fällen
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Bei Todesfällen der Eltern, des Ehepartners (Lebensgefährten) sowie der Kinder, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten |
Bei amtlicher Entschädigung des Verdienstentganges entfällt der Anspruch.