KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Angestellte - Gastronomie/Hotellerie - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
5. Überstundenarbeit
a) Als Überstundenarbeit gilt jede über die gesetzlich festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende angeordnete Arbeitsleistung. Wenn eine Durchrechnung erfolgt, gilt jede Überschreitung der Summe der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes als Überstunde.
b) In Saisonbetrieben (gemäß § 53 Abs. 6 Arbeitsverfassungsgesetz) sind nur solche Arbeitsstunden als Überstundenarbeit zu entlohnen, die nach der Zusammenzählung der während der Saison geleisteten Arbeitsstunden über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehen. Leistungsstunden minus dem Produkt aus ...