KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Fahrradboten - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel XIV. Anrechnung von Karenzzeiten
Die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis richtet sich nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) i. d. F. des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
Kommentierung
Mangels diesbezüglicher Regelung im Kollektivvertrag sind Karenzzeiten nur im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß anzurechnen.
Für Karenzen, die für Geburten bis angetreten werden, gelten die Bestimmungen des § 15f Abs. 1 MSchG (aF) bzw. § 7c VKG. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.
Mit ist mit dem BGBl I 2019/68 eine gesetzliche Neuregelung der Anrechnung von Karenzzeiten in Kraft getreten (§ 15f Abs. 1 MSchG bzw. § 7c VKG). Davon betroffen sind Karenzen, die für Geburten seit angetreten werden. Diese sind in vollem Ausmaß für dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen, somit für sämtliche Ansprüche aus dem Gesetz (Kündigungsfrist, Ausmaß der Entgeltfortzahlung, „6. Urlaubswoche“, Abfertigung Alt) und dem Koll...