KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Fahrradboten - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel XI. Auflösung des Dienstverhältnisses
1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat (Probemonat) sowie im beiderseitigen Einverständnis kann das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden.
2. Für Kündigungen, die ab dem (Datum des Inkrafttretens des § 1159 ABGB idF BGBl I 153/2017) ausgesprochen werden, gelten die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen.
3. Während der Kündigungsfrist ist dem Dienstnehmer im Einvernehmen mit dem Dienstgeber gemäß § 1160 ABGB Freizeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle zu gewähren. Diese Freizeit beträgt pro Kündigungswoche vier Stunden, bei Selbstkündigung des Dienstnehmers besteht kein Anspruch auf diese Freizeit.
4. Alle gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüche des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher der Anspruch entstand und dem Dienstnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde.
Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die ge...