KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Arbeiter - Fahrradboten - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel XI. Auflösung des Dienstverhältnisses
1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat (Probemonat) sowie im beiderseitigen Einverständnis kann das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden.
2. Für Kündigungen, die ab dem (Datum des Inkrafttretens des § 1159 ABGB idF BGBl I 153/2017) ausgesprochen werden, gelten die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen.
3. Während der Kündigungsfrist ist dem Dienstnehmer im Einvernehmen mit dem Dienstgeber gemäß § 1160 ABGB Freizeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle zu gewähren. Diese Freizeit beträgt pro Kündigungswoche vier Stunden, bei Selbstkündigung des Dienstnehmers besteht kein Anspruch auf diese Freizeit.
4. Alle gesetzlichen und ...