KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal - Sonderzahlung (gültig seit )
gültig von: bis:
XII. Sonderzahlungen
(1) Die Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr je eine Urlaubs- und Weihnachtsremuneration in Höhe eines vollen Monatsbezuges. Die Urlaubsremuneration ist Ende Mai, die Weihnachtsremuneration Ende November eines jeden Jahres fällig. Die Höhe der Remuneration hat dem Durchschnittsentgelt der Monate März bis Mai bzw. September bis November zu entsprechen. Eine Schmälerung des laufenden Gehaltes gemäß § 8 Angestelltengesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz oder § 17 Berufsausbildungsgesetz bleibt bei Ermittlung der Remuneration unberücksichtigt.
(2) Hat ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr nur während eines Teiles des Jahres Anspruch auf seinen Bezug, gebühren ihm Urlaubs- und Weihnachtsremuneration nur in dem Betrag, der dem Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr entspricht. Arbeitnehmer, die nach dem 31. Mai eingetreten sind, erhalten die Urlaubsremuneration Ende November. Eine bereits ausbezahlte Urlaubsremuneration kann bei einer Endabrechnung in Anrechnung gebracht werden.
Kommentierung
Der KV sieht sowohl für Angestellte als auch Arbeiter und Lehrlinge in öffentlichen Apotheke...