KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
XVIII. Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Die Kündigung von Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
Hat das Dienstverhältnis länger als fünf Jahre ununterbrochen gedauert, so ist die Kündigung durch den Dienstgeber nur nach den Bestimmungen von § 20 Absatz 2 Angestelltengesetz möglich.
(2) Ist ein Angestelltenverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen und wird es über die vereinbarte Zeit hinaus weiter fortgesetzt, werden die im Angestelltengesetz vorgesehenen Bestimmungen über die Kündigung angewendet.
(3) Während der nach Artikel III Absatz 2 festgesetzten Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
(4) Für die fristlose Auflösung eines ...