KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
XIIa. Anrechnung von Karenzen im Sinne des MschG bzw. VKG und AVRAG
(1) Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab dem oder danach beginnen, werden für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit im bestehenden Dienstverhältnis richten, im Höchstausmaß von jeweils 22 Monaten angerechnet. Karenzurlaube, die bis zum 31. bereits angerechnet wurden, sind bei der Anrechnung der 22 Monate zu berücksichtigen. Für Karenzzeiten aufgrund von Geburten ab dem gelten die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen gem. MSchG und VKG.
(2) Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14 a und b AVRAG, die ab dem