KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal - Jubiläumsgeld (gültig seit )
gültig von: bis:
Art. XVII. Jubiläumszuwendungen
(1) Für langjährige Dienste werden dem Arbeitnehmer nach einer Dauer des Dienstverhältnisses
von 20 Jahren: 1 Bruttomonatsgehalt (-lohn),
von 25 Jahren: 1 ½ Bruttomonatsgehälter (-löhne),
von 30 Jahren: 2 ½ Bruttomonatsgehälter (-löhne),
von 35 Jahren: 3 ½ Bruttomonatsgehälter (-löhne)
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
(2) Der Arbeitnehmer wird im Zusammenhang mit seinem Jubiläum im Ausmaß von zwei Fünfteln seiner wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Fortzahlung des Entgeltes vom Dienst befreit.
Quick-Info
Der gegenständliche Kollektivvertrag enthält in Artikel XVII Regelungen zu einem Jubiläumsgeld. Dieser Anspruch gilt sowohl für Angestellte als auch Arbeiter und stellt sich wie folgt dar:
Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern nach einer Dauer des Dienstverhältnisses
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.