KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
VIII. Fortzahlung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung
(1) Pharmazeutische Fachkräfte haben Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung nach den im Angestelltengesetz vorgesehenen Bestimmungen.
(2) Sofern gerechtfertigte Umstände dies nicht unmöglich machen, ist die Erkrankung eines Dienstnehmers dem Apothekenleiter (Dienstgeber) oder dessen Stellvertreter unverzüglich bekannt zu geben. Auf Anforderung des Apothekenleiters oder dessen Stellvertreters ist eine kassenärztliche Bescheinigung vorzulegen. Darüber hinaus ist der Apothekenleiter (Dienstgeber) berechtigt, vom erkrankten Dienstnehmer die Vorlage eines privatärztlichen Zeugnisses über die Dienstunfähigkeit zu verlangen, dessen Kosten der Dienstgeber zu tragen hat, wobei die Wahl des Arztes beim Dienstnehmer verbleibt. Ein privatärztliches Zeugnis ist auf Kosten des Dienstnehmers dann vorzulegen, wenn die Ausstellung einer kassenärztlichen Bescheinigung unmöglich ist. Wird der Nachweis nicht beigebracht, bewirkt dies den Verl...