KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Immobilienverwalter - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 8 Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG
Für Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses gemäß MSchG bzw. VKG werden aufgrund dieses Kollektivvertrages bis zu 22 Monaten auf folgende Ansprüche angerechnet:
auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall),
auf die Bemessung der Urlaubsdauer,
auf die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem. § 23a Abs. 3 AngG.
Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG für die Vorrückung ist im § 17 Abs. 9 geregelt.
(9) Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG im bestehenden Dienstverhältnis wird im Ausmaß von 10 Monaten im Rahmen der Vorrückung angerechnet. Für Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im bestehenden Dienstverhältnis, die ab angetreten werden, sind in Summe 22 Monate im Rahmen der Vorrückung anzurechnen.
Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.
Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendung...