Hitz/Schrenk

KomKo – Kommentierte Kollektivverträge

2024

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
KomKo – Kommentierte Kollektivverträge

Angestellte – Immobilienverwalter – Homeoffice – Quick-Info (gültig seit )

gültig von: bis:

Keine Bestimmungen zu Homeoffice

Quick-Info

Der gegenständliche Kollektivvertrag enthält keine Bestimmungen zu Telearbeit/Homeoffice.

Seit gibt es eine gesetzliche Regelung für Homeoffice in § 2h AVRAG. Darin wird zunächst definiert, dass eine Arbeit im Homeoffice dann vorliegt, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbracht werden.

Wenn diese Definition erfüllt ist, sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Dies bedeutet, dass eine schriftliche Vereinbarung über Homeoffice vorliegen muss, wobei keine Unterschriftlichkeit notwendig ist (E-Mail, Handysignatur oder IT-Tools sind ausreichend).

In Betrieben mit Betriebsrat gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, eine Homeoffice-Betriebsvereinbarung abzuschließen, allerdings wurde im Zuge der Neuregelung auch ein gesetzlicher Betriebsvereinbarungstatbestand geschaffen (Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice). Einzelne Inhalte einer Homeoffice-Vereinbarung können unabhängig davon nach anderen Tatbeständen betriebsvereinbarungspflichtig sein, wie z. B. Änderungen der Gleitzeitvereinbarun...

Daten werden geladen...