KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 19.08.2024
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Arbeiter - Handel - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
XII. Fortzahlung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung
1. Bei Arbeitsverhinderung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufserkrankung gelten das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. 153/2017, und der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz vom .
Ist das Entgelt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Abs. 3 des genannten Generalkollektivvertrages nicht feststellbar, ist bei wöchentlicher Entlohnung der Durchschnitt der letzten 13 Wochen und bei monatlicher Entlohnung der Durchschnitt der letzten 3 Monate zu Grunde zu legen.
2. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Ei...