Hitz/Schrenk
KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Antworten auf die häufigsten KV-Fragen
Stand: 22.01.2025
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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 22.01.2025
Angestellte - Immobilienverwalter - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 7
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§ 7 Freizeit bei Dienstverhinderung
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem/jeder Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines/ihres monatlichen Entgeltes im folgenden Ausmaß zu gewähren:
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a) | Beim Tod des Ehegatten (-gattin) | 3 Arbeitstage |
b) | Beim Tod des Lebensgefährten (-gefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage |
c) | Beim Tod eines Elternteiles | 3 Arbeitstage |
d) | Beim Tod eines Kindes | 2 Arbeitstage |
e) | Bei Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern | 1 Arbeitstag |
f) | Bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |
g) | Bei Wohnungswechsel, im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes | 2 Arbeitstage |
h) | Bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern | 1 Arbeitstag |
i) | Bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag |
j) | Die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes/der Ärztin bzw. des Zahnarztes/der Zahnärztin, sofern eine kassenärztliche B... |