KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Dachdecker - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 5A Anrechnung von Karenzzeiten
Für Karenzen, die ab oder später begonnen haben, gilt nachstehende Regelung:
Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach ArbAbfG bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet.
Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sowie die bereits im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu.
Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.
Kommentierung
Der KV hat erstmals seit eine eigenständige Regelung zur Anrechnung von Karenzzeiten geschaffen. Diese gilt für Karenzen, die am oder später begonnen haben.
Anzurechnen sind Karenzzeiten in einem Gesamtausmaß von bis zu 24 Monaten für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ...