KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - Werbung - Einstufung (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 16 Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter, Allgemeine Bestimmungen
(1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten.
(2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines bzw. einer Angestellten während eines Monates ist zur Ermittlung des aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat gebührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu multiplizieren.
(3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgruppen 1 bis 6 eingereiht.
(4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem betreffenden ...